Allgemeine
Bedingungen für Reinigungen/Wartungen an Maschinen und Anlagen
durch das
Unternehmen
M. Jöring Gbr – Siloreinigung
Zur
Verwendung gegenüber:
- einer
Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt (Unternehmer);
-
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
I.
Vertragsschluss, Allgemeines
1. Liegt
eine unwidersprochene schriftliche Auftragsbestätigung vor, so
ist diese für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der
Reinigung/Wartung maßgebend.
II.
Nicht durchführbare Reinigungen/Wartungen
1. Die
zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der
weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich
Arbeitszeit) werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die
Reinigung/Wartung aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen
nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil
- der
Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat,
- die
Freiheit der Zuwegung nicht gewährt ist,
- der
Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist.
2. Bei
nicht durchführbarer Reinigungen/Wartung haftet der
Auftragnehmer nicht für Schäden am
Reinigungs-/Wartungsgegenstand, die Verletzung vertraglicher
Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am
Reinigungs-/Wartungsgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig,
auf welchen Rechtsgrund sich der Kunde beruft.
Der
Auftragnehmer haftet dagegen bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit
des Inhabers oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer -
außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben
Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter - nur
für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren
Schaden.
III.
Kostenangaben, Kostenvoranschlag
1.
Soweit möglich, wird dem Kunden bei Vertragsabschluss der
voraussichtliche Reinigungs-/Wartungspreis angegeben, andernfalls
kann der Kunde Kostengrenzen setzen. Kann die Reinigung/Wartung zu
diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält der
Auftragnehmer während der Reinigung/Wartung die Ausführung
zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das
Einverständnis des Kunden einzuholen, wenn die angegebenen
Kosten um mehr als 15% überschritten werden.
2. Wird
vor der Ausführung der Reinigung/Wartung ein Kostenvoranschlag
mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom
Kunden ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger
Kostenvoranschlag ist - soweit nicht anders vereinbart - nur
verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben wird. Die zur Abgabe des
Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem Kunden nicht
berechnet, soweit sie bei der Durchführung der Wartung verwertet
werden können.
3. Die
Berechnung des Leistungspreises erfolgt in EURO pro Meter Höhe
des Silos, und gelten je einen programmierten Reinigungsdurchlauf als
Inklusivpreis zuzüglich Mehrwertsteuer. Fahrtkosten und sonstige
Mehraufwendungen (manuelle Vorreinigung, Wartungs- und
Zugangsarbeiten, Wartezeiten, u.ä.) werden gesondert berechnet.
Bei Silodurchmessern über 3 m werden gesonderte Zuschläge
fällig.
IV.
Preis und Zahlung
1. Der
Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene
Vorauszahlung zu verlangen.
2. Bei
der Berechnung der Reinigung/Wartung sind die Preise für die
Arbeitsleistungen und Sonderleistungen, die Fahrt- und
Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die
Reinigung/Wartung aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages
ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den
Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang
besonders aufzuführen sind.
3. Die
Mehrwertsteuer wird in der jeweiligen Höhe zusätzlich zu
Lasten des Kunden berechnet.
4. Eine
etwaige Berichtigung der Rechnung seitens des Auftragnehmers und eine
Beanstandung seitens des Kunden müssen schriftlich spätestens
vier Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
5. Die
Zahlung ist bei Abnahme und Aushändigung oder Übersendung
der Rechnung sofort ohne Skonto zu leisten.
6. Die
Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger
vom Auftragnehmer bestrittener Gegenansprüche des Kunden ist
nicht statthaft.
V.
Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Kunden bei
Reinigung/Wartung außerhalb des Werkes des Auftragnehmers
1. Der
Kunde hat das Reinigungs-/Wartungspersonal bei der Durchführung
der Reinigung/Wartung auf seine Kosten zu unterstützen.
2. Der
Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am
Reinigungs-/Wartungsplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu
treffen. Er hat auch den Reinigungs-/Wartungsleiter über
bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit
diese für das Reinigungs-/Wartungspersonal von Bedeutung sind.
Er benachrichtigt den Auftragnehmer von Verstößen des
Wartung-/Wartungspersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei
schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im
Benehmen mit dem Reinigungs-/Wartungsleiter den Zutritt zur
Reinigungs-/Wartungsstelle verweigern.
3. Der
Kunde kann auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung
verpflichtet werden, insbesondere zu:
a)
Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte auf
Anforderung in der für die Reinigung-/Wartung erforderlichen
Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben
die Weisungen des Reinigungs-/Wartungsleiters zu befolgen. Der
Auftragnehmer übernimmt für die Hilfskräfte keine
Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden
aufgrund von Weisungen des Reinigungs-/Wartungsleiters entstanden, so
gelten die Regelungen der Abschnitte X und XI entsprechend.
b)
Bei der Reinigung von Silos, deren Wartungsöffnungen sich im
Silooberteil befinden, muss eine Hebebühne gestellt werden.
Silos, deren Wartungsöffnungen sich im Silooberteil befinden,
müssen über einen Ablauf für Wasser verfügen.
c)
Bereitstellung von Betriebskraft (32 A Kraftstrom), Wasser (min. 1800
L/h), einschließlich der erforderlichen Anschlüsse in
Silonähe (max. 20 m Entfernung);
d)
Bei mehrtätiger Auftragsdauer Bereitstellung geeigneter,
diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume.
e)
Entleerung des Silos vor Beginn der Reinigungsarbeiten
f)
Gewährleistung der Bau- und Standsicherheit des Silos
g)
Abschaltung aller vom Silo abgehender Transportbänder und
Förderschnecken
4. Die
technische Hilfeleistung des Kunden muss gewährleisten, dass die
Reinigung/Wartung unverzüglich nach Ankunft des
Reinigungs-/Wartungspersonals begonnen und ohne Verzögerung bis
zur Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden kann. Soweit
besondere Pläne oder Anleitungen des Auftragnehmers erforderlich
sind, stellt dieser sie dem Kunden rechtzeitig zur Verfügung.
Bei Siloreinigungen ist durch den Kunden zu gewährleisten, dass
mindestens 12 Stunden nach erfolgter Reinigung keine Befüllung
des Silos erfolgt. Sind bei einem Silo nicht abmontierbare
Förderschnecken vorhanden, so ist eine Restreinigung dieser
Förderschnecken durch den Auftragnehmer nicht möglich.
5. Kommt
der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so ist der Auftragnehmer nach
Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden
obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten
vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und
Ansprüche des Auftragnehmers unberührt.
VI.
Wartungsfrist
1. Die
Angaben über die Reinigungs-/Wartungsfristen beruhen auf
Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
2. Die
Vereinbarung einer verbindlichen Reinigungs-/Wartungsfrist, die als
verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Kunde erst dann verlangen,
wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht.
3. Die
verbindliche Reinigungs-/Wartungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu
ihrem Ablauf der Reinigungs-/Wartungsgegenstand zur Übernahme
durch den Kunden, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung
zu deren Vornahme, bereit ist.
4. Bei
später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei
notwendigen zusätzlichen Reinigungs-/Wartungsarbeiten verlängert
sich die vereinbarte Reinigungs-/Wartungsfrist entsprechend.
5.
Verzögert sich die Reinigung/Wartung durch den Eintritt von
Umständen, die vom Auftragnehmer nicht verschuldet sind, so
tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung
der Reinigung/Wartung von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene
Verlängerung der entgeltlichen Reinigungs-/Wartungsfrist ein;
dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der
Auftragnehmer in Verzug geraten ist. Das gilt auch für den Fall,
dass die Außentemperaturen nach Auftragszusage einer
Siloreinigung weniger als 5° C betragen.
Weitere
Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich
nach Abschnitt X. 3 dieser Bedingungen.
VII.
Abnahme
1. Der
Kunde ist zur Abnahme der Reinigungs-/Wartungsarbeit verpflichtet,
sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa
vertraglich vorgesehene Erprobung des
Reinigungs-/Wartungsgegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die
Reinigung/Wartung als nicht vertragsgemäß, so ist der
Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt
nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich
ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist.
Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die
Abnahme nicht verweigern.
2.
Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers,
so gilt die Abnahme nach Ablauf von 24 Stunden seit Anzeige der
Beendigung der Reinigung/Wartung als erfolgt.
3. Mit
der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für
erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die
Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
4. Die
Siloanlagen sind für mindestens 12 Stunden nach Abschluss der
Reinigung nicht zu befüllen! Abweichungen von dieser Festlegung
setzen jegliche Garantieansprüche außer Kraft.
VIII.
Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht
1. Der
Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten
Zubehör-, Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zum Eingang
aller Zahlungen aus dem Reinigungs-/Wartungsvertrag vor.
Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.
2. Dem
Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem
Reinigungs-/Wartungsvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des
Vertrages in seinen Besitz gelangten Reinigungs-/Wartungsgegenstand
des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher
durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen
Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem
Reinigungs-/Wartungsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für
sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das
Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig
sind.
IX.
Mängelansprüche
1. Nach
Abnahme der Reinigung/Wartung haftet der Auftragnehmer für
Mängel der Reinigung/Wartung unter Ausschluss aller anderen
Ansprüche des Kunden unbeschadet Nummer 5 und Abschnitt XI in
der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Kunde hat
einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem
Auftragnehmer anzuzeigen.
2. Die
Haftung des Auftragnehmers besteht nicht, wenn der Mangel für
die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand
beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Haftungsausschluss gilt
ebenso im Falle verdeckter Materialfehler an den Siloanlagen (Rost;
Materialermüdung, lose Beschichtungsteile, u.a.).
3. Bei
etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne
vorherige Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommenen Änderungen
oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung des Auftragnehmers für
die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen
der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr
unverhältnismäßig großer Schäden, wobei
der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der
Auftragnehmer eine ihm gesetzte angemessene Frist zur
Mängelbeseitigung hat verstreichen lassen, hat der Kunde das
Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und
vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
4. Lässt
der Auftragnehmer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Ausnahmefälle - eine ihm gestellte angemessene Frist für
die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Kunde
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Das
Minderungsrecht des Kunden besteht auch in sonstigen Fällen des
Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn die
Reinigung/Wartung trotz der Minderung für den Kunden nachweisbar
ohne Interesse ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
5.
Aufgeraute Innenflächen sowie Rost, Farb- und
Glasfaserabrieb/-ablösung in den Siloanlagen stellen keinen
Mängel- bzw. Haftungsanspruch dar.
X.
Haftung des Auftragnehmers, Haftungsausschluss
1.
Werden Teile des Reinigungs-/Wartungsgegenstandes durch Verschulden
des Auftragnehmers beschädigt, so hat der Auftragnehmer diese
nach seiner Wahl auf seine Kosten zu reparieren oder neu zu liefern.
Die Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den
vertraglichen Reinigungs-/Wartungspreis. Im Übrigen gilt XI. 3
entsprechend.
2. Wenn
durch Verschulden des Auftragnehmers der
Reinigungs-/Wartungsgegenstand vom Kunden infolge unterlassener oder
fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss
erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen
Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und
Wartung des Reinigungs-/Wartungsgegenstandes - nicht vertragsgemäß
verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche
des Kunden die Regelungen der Abschnitte IX und X. 1 und 3
entsprechend.
3. Für
Schäden, die nicht am Reinigungs-/Wartungsgegenstand selbst
entstanden sind, haftet der Auftragnehmer - aus welchen Rechtsgründen
auch immer - nur
a)
bei Vorsatz,
b)
bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender
Angestellter,
c)
bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d)
bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren
Abwesenheit er garantiert hat,
e)
soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden
an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei
schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der
Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender
Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall
begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise
vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
4.
Verschleißteile der Siloanlagen (Schrauben, Muttern, Nieten,
o.ä.), die in Vorbereitung der Reinigungsarbeiten, bei den
Reinigungsarbeiten oder nach deren Beendigung beschädigt oder
unbrauchbar werden, sind durch den Auftraggeber zu ersetzen.
5. Die
Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer
vor Beginn der Reinigungsarbeiten auf Mängel der Siloanlage,
technische Unzulänglichkeiten, Materialermüdungserscheinungen,
Abrieb hinweist und die Fortsetzung der Arbeiten seitens des
Auftraggebers bestätigt wurde. Hierzu wird durch den
Auftragnehmer ein entsprechendes Mängelprotokoll dem
Auftraggeber oder dessen befugter/beauftragter Person zur
Unterschrift vorgelegt. Erfolgt die Unterschrift nicht, gilt der
Auftrag als beendet. Alle bis dahin angefallenen Leistungen werden
gemäß Angebot/AGB in Rechnung gestellt.
XI.
Verjährung
Alle
Ansprüche des Kunden - aus welchen Rechtsgründen auch immer
- verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche
nach Abschnitt XI. 3 a bis e gelten die gesetzlichen Fristen.
Erbringt der Auftragnehmer die Reinigungs-/Wartungsarbeiten an einem
Bauwerk und verursacht er dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten
ebenfalls die gesetzlichen Fristen.
XII.
Ersatzleistung des Kunden
Werden
bei Reinigungs-/Wartungsarbeiten außerhalb des Werkes des
Auftragnehmers ohne Verschulden des Auftragnehmers die von ihm
gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem
Reinigungs-/Wartungsplatz beschädigt oder geraten sie ohne sein
Verschulden in Verlust, so ist der Kunde zum Ersatz dieser Schäden
verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen
sind, bleiben außer Betracht.
XIII.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Für
alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden gilt
ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer
Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
2.
Gerichtsstand ist das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige
Gericht. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des
Kunden Klage zu erheben.